Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,
vor der Wiederaufnahme des Schulbetriebs am morgigen Tag möchte ich Ihnen nochmals einige Informationen geben. Wir hoffen sehr, dass wir bei der Vorbereitung alles bedacht haben, um einen reibungslosen und vor allen Dingen sicheren Schulbetrieb zu gewährleisten. Viele Details dazu können Sie dem Text „Hygieneschulung in Zeiten von Corona für die Gesamtschule Weierheide“ entnehmen, den wir aktuell erstellt haben und der sowohl einen informierenden aber auch einen regulierenden Charakter hat. Dieser Text wird am ersten Schultag mit den Schülerinnen und Schüler gelesen und besprochen. Er befindet sich bereits ausgedruckt in den Unterrichtsräumen. Wir bitten auch Sie die Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen. Der Text gilt als „Sicherheitsbelehrung“. Die Schülerinnen und Schüler müssen die Kenntnisnahme durch ihre Unterschrift bestätigen. Am Ende des Textes wird sehr deutlich formuliert, dass Schülerinnen und Schüler, die sich nicht an Regeln halten, nach Hause entlassen werden, um weitere Personen nicht zu gefährden. Ich bin jedoch davon überzeugt, dass wir eine sehr verantwortungsbewusste Schülerschaft haben, die sich in den letzten Monaten bereits sehr krisenfest gezeigt hat.
Zunächst gab es, ausgelöst durch die Korrektur der Äußerung unserer Ministerin, etwas Verwirrung über die Freiwilligkeit des Schulbesuchs. Daher sei nochmals betont, dass für die Schülerinnen und Schüler des 10. Jahrgangs eine Schulpflicht besteht. Lediglich im Zusammenhang mit Vorerkrankungen gibt es Ausnahmen. Die Äußerungen des Ministeriums zu diesen Sonderfällen habe ich diesem Anschreiben zugefügt (s.u.). Der Schulbesuch unserer Abiturientinnen und Abiturienten ist diesen freigestellt. Wir freuen uns allerdings darüber, dass sich der gesamte Jahrgang fast komplett in die angebotenen Workshops eingewählt hat. Diese Workshops werden in unserem Standort an der Fichtestraße durchgeführt. Der 10. Jahrgang ist in Gruppen von je 12 Schülerinnen und Schülern auf die Räume an der Egelsfurthstraße verteilt.
Genaue Informationen über die die ZP 10 ersetzenden Kursarbeiten (Aufbau, Bewertung, Gewichtung) folgen. Hierzu steht noch eine Änderung des Schulgesetzes aus. Entsprechende Anweisungen sollen die Schulen am 30. April erhalten.
Wir haben versucht, durch einen versetzten Unterrichtsbeginn, versetzte Pausen und ein versetztes Unterrichtsende Schülerströme zu vermeiden und Schülerbewegungen insgesamt zu entzerren. Dennoch werden sich kurze Begegnungen (Treppenhaus, Toiletten…) trotz aller Bemühung nicht immer vermeiden lassen. Im Hinblick darauf empfehle ich dringend auch in den nächsten zwei Tagen einen Mund- und Nasenschutz vorzuhalten. Sofern Schülerinnen und Schüler mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, sollten sie diese nicht ohne einen Mund- und Nasenschutz nutzen. Ab Montag besteht für ganz NRW Maskenpflicht.
Ab Montag werden die Busse nach dem normalen Plan fahren. Ich bitte Sie zu prüfen, ob es zum öffentlichen Nahverkehr eventuell Alternativen gibt. Von Fahrgemeinschaften in PKWs ist hierbei abzusehen. Vom Sterkrader Bahnhof aus ist die Egelsfurthstraße fußläufig in 10 Minuten zu erreichen.
Durch die versetzten Pausen können wir bis zum 30. April davon absehen, den Schulhof in Zonen einzuteilen. Für die Zeit nach dem 03. Mai werden wir neu planen müssen.
Für alle Jahrgänge wird das Distanzlernen über die Moodle-Plattform fortgesetzt. Die Schülerinnen und Schüler des 10. Jahrgangs werden über Moodle in den Fächern arbeiten, die wir vor Ort in der Schule nicht anbieten. Alle weiteren Jahrgänge setzen die Arbeit des „Distanzlernens“ fort. Eine erste Abfrage hat ergeben, dass lediglich 30 Schülerinnen und Schüler über Moodle nicht zu erreichen waren. Hier haben sich die Kolleginnen und Kollegen um andere Zugänge zu den Schülerinnen und Schülern bemüht. Die Aktivitäten auf der Plattform waren natürlich nicht bei allen gleich intensiv ausgeprägt. Alle Klassenlehrerteams haben in den letzten drei Tagen getagt und an Optimierungen getüftelt. Hierbei ging es auch darum, wie die unterschiedliche Ausstattung im häuslichen Umfeld aufgefangen werden kann.
Eltern von Schülerinnen und Schülern des 5. und 6. Jahrgangs, die für ihr Kind eine Notbetreuung in Anspruch nehmen müssen und zum Kreis der Berechtigten gehören, finden alle notwendigen Informationen und das Antragsformular im unteren Teil dieser Ausführungen. Die Koordination der Notbetreuung übernimmt die Abteilungsleiterin des Standortes Fichtestraße (Frau Jarendt) in Zusammenarbeit mit dem stellvertretenden Schulleiter (Herr Poetz).
Meine Ausführungen vom 17. April behalten jenseits der oben erwähnten Veränderungen (Schulpflicht, Schulhof) ihre Gültigkeit. Die Lehrerinnen und Lehrer bereiten seit dem 14.04. sehr intensiv die Wiederaufnahme des Schulbetriebs vor. Der Schulträger, die Sekretariate und unsere Hausmeister arbeiten mit uns auf Hochtouren, damit alles möglichst reibungslos starten kann. Mit diesem Anschreiben möchte ich allen einen herzlichen Dank aussprechen. Auch Ihnen, liebe Eltern, danke ich für die fast ausnahmslos gute Zusammenarbeit.
Für die nächsten Wochen wünsche ich allen alles Gute.
Doris Sawallich
Schulleiterin
Aussagen des Ministeriums:
Unterrichtsteilnahme von Schülerinnen und Schülern
Sofern Schülerinnen und Schüler in Bezug auf das Corona-Virus (COVID-19) relevante Vorerkrankungen (siehe hierzu III.) haben, entscheiden die Eltern – gegebenenfalls nach Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich mit, dass aufgrund einer Vorerkrankung eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch bei ihrem Kind grundsätzlich möglich ist. Die Art der Vorerkrankung braucht aus Gründen des Datenschutzes nicht angegeben zu werden. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
In der Folge entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Diesen Schülerinnen und Schülern sollen Lernangebote für zu Hause gemacht werden (Lernen auf Distanz).
Eine Teilnahme an Prüfungen ist für diese Schülerinnen und Schülern durch besondere Maßnahmen zu ermöglichen. So muss das Schulgebäude zu einer bestimmten Zeit einzeln oder durch einen gesonderten Eingang betreten werden können und erforderlichenfalls die Prüfung in einem eigenen Raum durchgeführt werden. Können diese Schutzmaßnahmen nicht sichergestellt werden, soll ein Nachholtermin unter dann geeigneten Bedingungen angeboten werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln für das krankheitsbedingte Versäumen von Prüfungen.
Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern, die mit Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft leben, bei denen eine Coronarelevante Vorerkrankung besteht
Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine Corona-relevante Vorerkrankung besteht, so kann eine Beurlaubung nach § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW durch die Schulleiterin oder den Schulleiter schriftlich erfolgen. Die Beurlaubung kann bis längstens zum 31. Juli 2020 (Ende des Schuljahres 2019/2020) ausgesprochen werden. Sie ist mit einem Widerrufsvorbehalt (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG NRW) zu versehen. Ein Widerruf ist insbesondere dann möglich, wenn die epidemiologische Lage eine besondere Schutzbedürftigkeit von Personen mit Vorerkrankungen nicht mehr erfordert. Auch kann durch schriftliche Erklärung seitens der Eltern – oder bei Volljährigkeit durch die Schülerin oder den Schüler selbst – auf die Inanspruchnahme der Befreiung verzichtet werden, so dass auch in diesem Fall ein Widerruf in Betracht kommt. Voraussetzung für die Beurlaubung der Schülerinnen und Schülern ist, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter diese Vorerkrankung bereits bekannt, so kann von der Vorlage des Attestes abgesehen werden; in diesem Fall ist das Bekanntsein der Vorerkrankung in der schriftlichen Befreiung kurz zu vermerken. Die Schülerin oder der Schüler ist in der Beurlaubung auf mögliche schulische Folgen aufgrund der Beurlaubung hinzuweisen (z. B. Erbringung von Prüfungsleistungen).
Notbetreuung von Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6
Fragen und Antworten rund um die Notbetreuung:
Tätigkeitsbereiche für eine erweiterte Notfallbetreuung ab dem 23.04.2020:
Corona Betreuungsverordnung:
Antragsformular:
Doris Sawallich
Schulleiterin
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